Einhaltung der deutschen Exportkontroll-Verordnungen

Der Außenwirtschaftsverkehr unterliegt gewissen Einschränkungen, die sich aus dem Recht der EU und aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben. Auch die Nutzung der LRZ-Hochleistungsrechner unterliegt den Exportkontroll-Verordnungen.

Das LRZ muss die Einhaltung der Exportkontroll-Vereinbarungen an allen Punkten, an denen ein Zugang zu den Höchstleistungsrechnern (derzeit SuperMUC-NG, Linux-Cluster und Compute Cloud) vergeben wird, entsprechend umsetzen. Daher müssen alle Leiter von Forschungsprojekten, für die einer dieser Rechner genutzt wird, sowie alle Nutzer mit Zugangsberechtigungen zu einem dieser Rechner eine entsprechende Erklärung abgeben.

Leiter von Forschungsprojekten müssen die Erklärung gegenüber den Master Usern der betreffenden LRZ-Projekte abgeben, Endnutzer durch einen Bestätigungsklick im IDM-Portal des LRZ. Die Master User müssen sich ihrerseits verpflichten (ebenfalls durch einen Bestätigungsklick im Id-Portal), dass sie Berechtigungen für einen der Höchstleistungsrechner nur dann beauftragen, wenn ihnen eine entsprechende Erklärung vorliegt.

Die Erklärungen haben folgenden Wortlaut: