Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Stand: 10. September 2007 (Entwurf der Bundesregierung)


§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

(1) - (5) unverändert

(5a) Verwenden ist das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten.

(6) - (10) unverändert

§ 4d Meldepflicht

(1) - (2) unverändert

(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.

(4) inverändert

§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte oder überwiegend automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
  2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 sowie eine nachvollziehbare Begründung dieser Entscheidung mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen. Liegt der Entscheidung ein Verfahren nach § 28 Abs. 3d zugrunde, muss die für dieses Verfahren verantwortliche Stelle der überprüfenden Stelle die in dem Verfahren zur Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts genutzten und für das berechnete Ergebnis prägenden Datenarten sowie deren Gewichtung, soweit dies zur Interpretation des Ergebnisses erforderlich ist, zur Verfügung stellen, sofern der Betroffene hierin eingewilligt hat.

(3) unverändert

§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung für eigene Zwecke

(1)  - (3) unverändert

(3a) Die Übermittlung oder Nutzung von Angaben über eine untitulierte, vom Betroffenen nicht bestrittene Forderung ist zulässig, soweit es

  1. zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist,

  2. dem Betroffenen vier Mahnungen nachweisbar zugestellt wurden,

  3. die erste Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung und

  4. die vierte Mahnung frühestens sechs Wochen nach Zugang der ersten Mahnung zugestellt wurde, und

  5. der Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung oder Nutzung der Angaben, jedoch nach der ersten Mahnung von der bevorstehenden Übermittlung oder Nutzung unterrichtet wurde. Soweit die Forderung vom Betroffenen bestritten wird, ist die Übermittlung oder Nutzung nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Bestreiten offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

(3b) Die Nutzung personenbezogener Daten über die Beantragung, Aufnahme, Abwicklung und Beendigung eines Kreditvertrages oder ihre Übermittlung an Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung speichern, ist auch zulässig, soweit es der zukünftigen Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen dient. Der Betroffene ist bei Beantragung eines Kredits hiervon zu unterrichten. 
Die Übermittlung oder Nutzung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die vor oder im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses lediglich der Markttransparenz dienen, zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist unzulässig.

(3c) Die Verarbeitung oder Nutzung von Daten über die Ausübung von Rechten, die sich aus diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz ergeben, zum Zweck der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen ist unzulässig.

(3d) Die Nutzung personenbezogener Daten zur Durchführung eines analytischen Verfahrens zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten zukünftigen Verhaltens des Betroffenen ist nur zulässig, wenn

  1. die Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,

  2. es sich nicht um besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) handelt und

  3. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach den Absätzen 1 bis 3c zulassen würden.

(4) - (9) unverändert

§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn

  1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

  2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

  3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3a oder Abs. 3b erfüllt sind.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. § 28 Abs. 3d gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

    1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder

    2. es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und

  1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 auch das Bestehen der Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses mit Gewissheit festgestellt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse nach Nummer 1 Buchstabe a kann jedes rechtliche oder wirtschaftliche Interesse, einschließlich der Vermeidung allgemeiner Vertragsrisiken sein.

(3)- (5) unverändert

§ 34 Auskunft an den Betroffenen

(1)  Unverändert

(1a) Werden personenbezogene Daten zur Durchführung eines analytischen Verfahrens zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten zukünftigen Verhaltens des Betroffenen genutzt, kann der Betroffene Auskunft verlangen über

  1. die innerhalb der letzten 12 Monate durch das Verfahren errechneten und an Dritte übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte sowie Name und Anschrift von den Dritten, die die Werte empfangen haben,

  2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von der Stelle verwandten Verfahren ergeben, und

  3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte der Nummern 1 und 2 genutzten, für das berechnete Ergebnis prägenden Datenarten sowie deren Gewichtung, soweit dies zur Interpretation des Ergebnisses erforderlich ist.

Auskunft über diese Angaben kann der Betroffene auch dann verlangen, wenn sie nicht von der verantwortlichen Stelle gespeichert werden und wenn die genutzten Daten an ihrem ursprünglichen Speicherort noch keinen Personenbezug aufweisen, auf sie aber in einem regelmäßigen Verfahren zugegriffen wird. Dem Betroffenen ist auf Wunsch das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte in nachvollziehbarer Weise offen zu legen, sofern nicht im Einzelfall das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.

(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen über

  1. seine personenbezogenen Daten, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, und

  2. Art und Herkunft der personenbezogenen Daten, die von der verantwortlichen Stelle nicht gespeichert, aber innerhalb des letzten Jahres für eine Auskunftserteilung an Dritte übermittelt wurden, auch wenn die Daten an ihrem ursprünglichen Speicherort noch keinen Personenbezug aufweisen, auf sie aber in einem regelmäßigen Verfahren zugegriffen wird.

Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.

(2a) Die nach den Absätzen 1a und 2 für die Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen vorzuhaltenden Daten dürfen nur für diese Zwecke verwandt werden.

(3) - (4) unverändert

(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch der Betroffene einmal pro Kalenderjahr eine unentgeltliche schriftliche Auskunft verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zweckennutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.

(6) unverändert

§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. …, 

  2. …, 

  3. …, oder

  4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

(3) unverändert

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Die Sperrung kann unterbleiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Bestreiten des Betroffenen rechtsmissbräuchlich ist.

(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht an Dritte übermittelt werden.

(5) - (8) unverändert

§ 43 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,

  3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,

  4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,

  5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,

  6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,

  7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,

  8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,

8a.

entgegen § 34 dem Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Auskunft erteilt,

  1. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,

  2. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) - (3) unveränderrt 

© 1998 - 2007 für Auswahl und Zusammenstellung der Gesetze bei Rainer W. Gerling. Alle Rechte vorbehalten.

zuletzt geändert am 28. September 2007 von Rainer W. Gerling