| Studienordnung
Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München
für das Fach Nordische Philologie
für das Studium zum Erwerb des akademischen Grades eines Magister
Artium (M.A.)
im Haupt- und Nebenfach (Studienordnung Magister Nordische Philologie)
Vom 6. September 2000
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität
München folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für den
Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität
München (Magisterprüfungsordnung) vom 25. Juni 1986 (KMBl II
S. 268) und der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität
München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober
1988 (KWMBl II 1989 S. 2), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Ziele,
Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiums für den Erwerb des akademischen
Grades eines M.A. an der Ludwig-Maximilians-Universität München
im Studienfach Nordische Philologie als Haupt- und Nebenfach.
§ 2
Studienbeginn
Das Haupt- und Nebenfachstudium im Fach Nordische Philologie kann im Winter-
und im Sommersemester begonnen werden.
§ 3
Studiendauer, Studienpläne
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. 2Die
Meldung zur Magisterprüfung soll nach achtsemestrigem Studium so rechtzeitig
erfolgen, dass die schriftliche Hausarbeit im neunten Semester abgeschlossen
und im unmittelbaren Anschluß daran die Klausur und die mündlichen
Prüfungen abgelegt werden können. 3Die Fristen für
die Meldung zur Prüfung und die Ablegung der Magisterprüfung
sind in § 5 Abs. 2, 3 und 4 der Magisterprüfungsordnung geregelt.
(2) Die Studienordnung und die Studienpläne (vgl. § 15 und
§
18 dieser Studienordnung) sind so gestaltet, dass die Nachweise, die gem.
§ 74 Abs. 2 der Magister-ZwPO und § 6 Abs. 2 Buchst. d) der Magisterprüfungsordnung
als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung
vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erworben werden können.
(3) 1Die Studienpläne sollen die Planung des Studiums
erleichtern, indem sie unter Berücksichtigung des Studienfortschritts
Empfehlungen für einen sinnvollen Studienaufbau geben. 2Sie
legen fest, welche Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluß
des Studiums erforderlich sind. 3Dabei ist der Gesamtumfang
der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, dass Gelegenheit zur
selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme
an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen
verbleibt. 4Die Studienpläne enthalten daher folgende Angaben:
-
Name der Lehrveranstaltung beziehungsweise des Teilbereichs der Nordischen
Philologie, aus dem eine Lehrveranstaltung besucht werden muss,
-
Umfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden
(SWS),
-
Veranstaltungsart beziehungsweise Unterrichtsform (vgl. § 9),
-
Hinweis, ob es sich um eine Pflichtveranstaltung (P) oder um eine Wahlpflichtveranstaltung
(WP) handelt),
-
Empfehlung des Besuchs in einem bestimmten Semester.
§ 4 Studienvoraussetzungen
(1) 1Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften
über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2Mit fachgebundener
Hochschulreife kann nur zugelassen werden, wer aufgrund seiner fachgebundenen
Hochschulreife für das Magisterstudium im Fach Nordische Philologie
immatrikuliert werden kann.
(2) (gestrichen)
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
erfolgt entsprechend den Bestimmungen in § 4 Abs. 7 der Magisterprüfungsordnung
und § 7 der Magister-ZwPO.
§ 6 Allgemeine Studienziele, Studieninhalte, freiwillige
Praktika
(1) Das Studium der Nordischen Philologie soll fundierte Kenntnisse der
Sprachen, Literaturen und Kulturen Skandinaviens (d.h. vor allem: Dänemarks,
Islands, Norwegens und Schwedens) vermitteln sowie die Fähigkeit,
diese Kenntnisse wissenschaftlich zu reflektieren.
(2) Die Studentinnen und Studenten der Nordischen Philologie sollen
sich mit den grundlegenden Erkenntnissen ihres Faches auseinandersetzen,
sich detailliertes Fachwissen aneignen, die verschiedenen gebräuchlichen
wissenschaftlichen Methoden kennen- und handhaben lernen und so die Fähigkeit
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, orientiert am jeweils
aktuellen Forschungsstand des Faches, erwerben.
(3) 1Den Studenten und Studentinnen wird dringend empfohlen,
während des Studiums freiwillige Praktika im Inland oder auch im Ausland
zu absolvieren. 2In ihnen sollen Einblicke in fachnahe wie fachfremde
Berufsfelder gewonnen, die während des Studiums erworbenen Kenntnisse
vertieft und ergänzt sowie Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern für
den beruflichen Ersteinstieg geknüpft werden.
(4) Außerdem ist es wünschenswert, frühzeitig einen
längeren Auslandsaufenthalt einzuplanen, z. B. im Rahmen des Socrates-Austauschprogramms
oder mit Hilfe anderer Auslandsstipendien.
§ 7 Haupt- bzw. Nebenfachstudium
1Das Studium der Nordischen Philologie ist im Magisterstudiengang
im Haupt- und Nebenfach möglich. 2Daneben kann als Haupt-
beziehungsweise Nebenfach ein Fach gewählt werden, das in den in §
1 der Magisterprüfungsordnung genannten Fakultäten vertreten
und in dem Anhang zur Magisterprüfungsordnung aufgeführt ist.
3Aus
anderen Fakultäten kann das Nebenfach nur in Ausnahmefällen gewählt
werden (vgl. § 2 Abs. 3 Magisterprüfungsordnung).
§ 8 Studienabschnitte
Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das im Hauptfach
mit der Zwischenprüfung abschließt, und in ein fünfsemestriges
Hauptstudium, das mit der Magisterprüfung abschließt.
§ 9 Lehrveranstaltungsarten, Unterrichtsformen
Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten
bzw. Unterrichtsformen vermittelt:
-
Vorlesungen (V)
-
Einführungskurse (E)
-
Proseminare (PS)
-
Hauptseminare (HS)
-
Kolloquien (K)
-
Sprachkurse (SK)
-
Wissenschaftliche Übungen (Ü)
§ 10 Prüfungen
(1) Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Magister-ZwPO
abgelegt (§ 74 Magister-ZwPO).
(2) 1Die Magisterprüfung wird nach Maßgabe der
Magisterprüfungsordnung abgelegt. 2Sie umfaßt die
Prüfungsteile:
-
Schriftliche Hausarbeit (Hauptfach)
-
Klausurarbeit (Hauptfach)
-
Mündliche Prüfungen im Hauptfach und in zwei Nebenfächern.
(3) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere über
die bei der Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen und die
Wiederholungsmöglichkeiten, ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung.
§ 11 Studienberatung
(1) 1Die zentrale Studienberatung an der Universität München
erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden
Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
-
vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen,
-
bei geplantem Wechsel des Studienganges,
-
in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen.
(2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Philosophischen
Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaft II durch die hierfür
vom Institut für Nordische Philologie benannten Fachstudienberater
durchgeführt. 2Für Studienanfänger werden in
der Regel Einführungsveranstaltungen abgehalten. 3Die Fachstudienberatung
sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
-
bei Aufnahme des Studiums,
-
bei noch fehlenden fachspezifischen Studienvoraussetzungen,
-
in allen Fragen der Studienplanung,
-
nach nicht bestandenen Prüfungen,
-
bei Wechsel der Fächerkombination,
-
nach Hochschulwechsel,
-
bei Planung eines Studienaufenthalts in Skandinavien,
-
bei Planung eines freiwilligen Praktikums.
(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Magister-Zwischenprüfungsordnung
und der Magisterprüfungsordnung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses
Dr. phil. und M.A. zuständig.
II. Hauptfachstudium
§ 12 Aufbau und Ziele
(1) Das Hauptfachstudium gliedert sich in
-
Grundstudium (1. - 4. Fachsemester) und
-
Hauptstudium (5. - 9. Fachsemester).
(2) Im Grundstudium wird inhaltlich und methodisch in das wissenschaftliche
Arbeiten und in die verschiedenen Teilbereiche der Nordischen Philologie
eingeführt; neben Überblickskenntnissen und ersten Spezialkenntnissen
im Fach Nordische Philologie werden aktive Sprachkenntnisse in der Hauptsprache
(s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 2) vermittelt, die auch als Grundlage für
den Erwerb von Lesekenntnissen in den anderen skandinavischen Sprachen
dienen.
(3) 1Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung
der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. 2In
dieser Phase des Studiums erfolgt eine stärkere Spezialisierung auf
ein Teilgebiet des Faches.
§ 13 Studienumfang
Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen
beträgt nach Maßgabe des Studienplans (§ 15)
-
im Grundstudium etwa 36 SWS
-
im Hauptstudium etwa 38 SWS
insgesamt etwa 74 SWS.
§ 14
Studieninhalte und Teilbereiche der Nordischen Philologie
(1) Das Studium umfaßt folgende Studieninhalte und Teilbereiche:
-
1Erwerb von aktiven Sprachkenntnissen einer skandinavischen
Sprache (Hauptsprache) und von Lesekenntnissen in den anderen skandinavischen
Sprachen sowie im Altwestnordischen; dazu gehören auch Grundzüge
der Linguistik, insbesondere der Sprachgeschichte. 2Als Hauptsprache
kann Dänisch, Isländisch, Norwegisch oder Schwedisch gewählt
werden.
-
Philologisch fundierter und literaturwissenschaftlich reflektierter Umgang
mit Texten des skandinavischen Sprachraums.
-
Wissenschaftliche Selbstreflektion durch Auseinandersetzung mit der Forschungs-
und Fachgeschichte
-
Literatur und Kultur der skandinavischen Länder vor der Reformation
(Skandinavistische Mediävistik unter Berücksichtigung der Germanischen
Altertumskunde)
a) Geschichte der skandinavischen Literatur im Mittelalter (zentrale
Texte, Gattungen, Formen der Überlieferung etc.)
b) Historisch-kulturelle Entwicklung Skandinaviens von der Wikingerzeit
bis zur Reformation.
-
Literatur und Kultur der skandinavischen Länder nach der Reformation
(Neuzeit)
a) Geschichte der skandinavischen Literaturen von der Reformation bis
zur Gegenwart (zentrale Werke, Autorinnen und Autoren, Epochen und Gattungen);
b) Methoden der literaturwissenschaftlichen Textanalyse und Grundzüge
der Literaturtheorie;
c) Landeskunde Skandinaviens.
(2) 1Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich
bei der Auflistung in Absatz 1 nicht um eine Klassifikation im strengen
Sinne handelt. 2Die in Absatz 1 getrennt aufgeführten Studieninhalte
können sich daher im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen überschneiden.
§ 15
Studienplan
Die Studieninhalte und die Gliederung des Studiums im Hauptfach sind im
einzelnen in folgender Übersicht (Studienplan) zusammengestellt:
Empfeh-
lung für
Semester |
Lehrveranstaltungen |
Zahl
der
SWS |
Veran-
staltungs-
art |
Pflicht /
Wahl-
pflicht |
| |
Im Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester): |
|
|
|
| 1-2 |
Einführung in das Studium der Nordischen
Philologie I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation |
2 |
E |
P |
| 1-2 |
Einführung in das Studium der Nordischen
Philologie II: Literaturen Nordeuropas nach der Reformation |
2 |
E |
P |
| 1-2 |
Einführung in die altnordische Sprache |
2 |
SK |
P |
| 1-2 |
Grundkurs in der gewählten Hauptsprache |
5 |
SK |
P |
| 2-3 |
Fortgeschrittene-I-Kurs in der gewählten
Hauptsprache |
5 |
SK |
P |
| 2-4 |
Proseminar im Bereich Sprache, Kultur und
Literatur Nordeuropas vor der Reformation |
2 |
PS |
P |
| 2-4 |
Proseminar im Bereich Sprache, Kultur und
Literatur Nordeuropas nach der Reformation |
2 |
PS |
P |
| 3-4 |
Fortgeschrittene-II-Kurs in der gewählten
Hauptsprache |
4 |
SK |
P |
| 3-4 |
Nur für Studierende mit Norwegisch als
Hauptsprache: Sprachkurs Nynorsk |
(2) |
SK |
(P) |
| 1-4 |
Vorlesungen und andere Veranstaltungen aus
den in § 14 Abs. 1 Nrn. 1-4 aufgeführten Teilbereichen nach Wahl |
8-10 |
V/Ü/PS/SK |
WP |
| |
Pflichtveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
Im Grundstudium SWS insgesamt: |
24-26
8-10
32-36 |
|
P
WP |
| |
Im Hauptstudium (5. bis 8. Fachsemester): |
|
|
|
| 5-6 |
Hauptseminar |
2 |
HS |
P |
| 6-8 |
Hauptseminar |
2 |
HS |
P |
| 5-8 |
Sprachpraktische Übung |
2 |
SK |
P |
| 5-8 |
Wissenschaftliche Übungen aus den in
§ 14 Abs. 1 genannten Teilbereichen |
12-14 |
Ü |
WP |
| 6-8 |
Kandidatenkolloquien |
2-4 |
K |
WP |
| 6 |
weitere Sprachübung (Hauptsprache) |
2 |
SK |
WP |
| 6 |
weitere Veranstaltungen aus den in §
14 Abs. 1 genannten Teilbereichen |
12 |
Ü/V/SK/
PS/HS |
WP |
| |
Pflichtveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
Im Hauptstudium SWS insgesamt: |
6
28-32
34-38 |
|
P
WP |
§ 16
Verteilung der Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung
zu den Prüfungen im Hauptfach ist in der Magister-ZwPO beziehungsweise
in der Magisterprüfungsordnung geregelt.
(2) 1Im Grundstudium sind Leistungsnachweise über die
erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben:
-
Beide Teile des zweisemestrigen Einführungskurses in das Studium der
Nordischen Philologie
I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation,
II: Literaturen Nordeuropas nach der Reformation;
-
Einführung in die altnordische Sprache;
-
Sprachkurs über drei Semester (Grundkurs, Fortgeschrittene-I-Kurs,
Fortgeschrittene-II-Kurs) in der Hauptsprache (ersatzweise Nachweis entsprechender,
anderweitig erworbener Sprachkenntnisse, die vom Lektor der jeweiligen
Sprache anerkannt werden); für Studierende mit Hauptsprache Norwegisch
darüber hinaus ein Sprachkurs Nynorsk;
-
Ein Proseminar im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas vor
der Reformation;
-
Ein Proseminar im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas nach
der Reformation.
2Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar ist
der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Einführungskurs im
entsprechenden Teilbereich sowie nachzuweisende Grundkenntnisse in der
Hauptsprache, die ggf. zu Beginn des Proseminars vom Kursleiter in einem
Kurztest abgeprüft werden.
(3) Im Hauptstudium sind zwei Hauptseminarscheine und der Nachweis der
sprachpraktischen Übung für das Hauptstudium zu erwerben.
(4) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise im Grund- und Hauptstudium
auf freiwilliger Basis wird empfohlen.
III. Nebenfachstudium
§ 17
Aufbau, Ziele, Studieninhalte und Studienumfang
(1) 1Das Studium soll einen Überblick über die Hauptgebiete
der Nordischen Philologie vermitteln, wahlweise mit dem Schwerpunkt im
Teilbereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas vor der Reformation
oder im Teilbereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas nach der
Reformation. 2Hinsichtlich der Studieninhalte gilt § 14
in einem dem Nebenfach angepaßten Umfang entsprechend. 3Es
sind fundierte Sprachkenntnisse in einer der skandinavischen Sprachen Dänisch,
Isländisch, Norwegisch oder Schwedisch zu erwerben.
(2) Das Studium im Nebenfach umfaßt insgesamt etwa 34 Semesterwochenstunden
(SWS) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren Verteilung sich aus
dem Studienplan (§ 18) ergibt.
§ 18
Studienplan
Empfeh-
lung für
Semester |
Lehrveranstaltungen |
Zahl
der
SWS |
Veran-
staltungs-
art |
Pflicht /
Wahl-
pflicht |
| 1-2 |
Einführung in das Studium der Nordischen
Philologie I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation |
2 |
E |
P |
| 1-2 |
Einführung in das Studium der Nordischen
Philologie II: Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation |
2 |
E |
P |
| 1-2 |
Einführung in die altnordische Sprache |
2 |
SK |
P |
| 1-4 |
Grundkurs in der Hauptsprache |
5 |
SK |
P |
| 2-3 |
Fortgeschrittene-I-Kurs in der Hauptsprache |
5 |
SK |
P |
| 2-4 |
PS im Bereich Sprache, Literatur und Kultur
Nordeuropas vor der Reformation
oder
PS im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation |
2 |
PS |
P |
| 3-4 |
Fortgeschrittene-II-Kurs in der Hauptsprache |
4 |
SK |
P |
| 3-4 |
Nur für Studierende mit Hauptsprache
Norwegisch: Sprachkurs Nynorsk |
(2) |
SK |
(P) |
| 5-8 |
Hauptseminar |
2 |
HS |
P |
| 1-8 |
weitere Veranstaltungen aus den in §
14 Abs. 1 genannten Teilbereichen |
8 |
V/Ü/K/SK/
PS/HS |
WP |
| |
Pflichtveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
SWS insgesamt: |
24-26
8
32-34 |
|
P
WP |
§ 19
Verteilung der Leistungsnachweise
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar sind im allgemeinen
der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Einführungskurs im
entsprechenden Teilbereich und nachzuweisende Grundkenntnisse in der Hauptsprache,
die ggf. zu Beginn des Proseminars vom Kursleiter in einem Kurztest abgeprüft
werden.
(2) 1Voraussetzung für die Teilnahme an einem Hauptseminar
ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Beide Teile des zweisemestrigen Einführungskurses in das Studium der
Nordischen Philologie
I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation;
II: Literaturen Nordeuropas nach der Reformation,
-
Einführung in die altnordische Sprache;
-
Sprachkurs über drei Semester (Grundkurs, Fortgeschrittene-I-Kurs,
Fortgeschrittene-II-Kurs) in der Hauptsprache (ersatzweise Nachweis entsprechender,
anderweitig erworbener Sprachkenntnisse, die vom Lektor der jeweiligen
Sprache anerkannt werden); für Studierende mit Hauptsprache Norwegisch
darüber hinaus ein Sprachkurs Nynorsk;
-
Ein Proseminar aus einem der beiden in § 17 Abs. 1 S. 1 genannten
Teilbereiche des Faches.
2Darüber hinaus ist der erfolgreiche Abschluß der
Hauptseminaraufnahmeprüfung (§ 20) nachzuweisen.
(3) 1Für die Zulassung zur Magisterprüfung ist
im Nebenfach ein Hauptseminarschein nachzuweisen. 2Der Erwerb
weiterer Leistungsnachweise auf freiwilliger Basis wird empfohlen.
§ 20
Hauptseminaraufnahmeprüfung
(1) 1Die Hauptseminaraufnahmeprüfungen werden jedes Semester
durchgeführt; über Ort und Zeit unterrichten mindestens vier
Wochen vorher Aushänge am Institut für Nordische Philologie.
2Die
Meldungen zur Prüfung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin
erfolgen.
(2) 1Die 30 Minuten dauernde mündliche Prüfung
besteht aus drei Teilen; der erste Teil umfaßt eine Sprachprüfung
in der gewählten neuskandinavischen Sprache, der zweite Teil überprüft
die Kenntnisse in der altnordischen Sprache, im dritten Teil wird Literaturgeschichte
im gewählten Teilbereich geprüft. 2Die Prüfung
wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(3) 1Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2§5
Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung bleibt unberührt.
(4) Für Versäumnis, Rücktritt und Täuschung gilt
§ 12 der Magister-Zwischenprüfungsordnung in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
IV. Schlußbestimmungen
§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese Studienordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die
ihr Studium nach dem Inkrafttreten der Studienordnung aufgenommen haben.
(2) Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
_________________
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität
München vom 24. Februar 2000 und nach ordnungsgemäßer Durchführung
des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige
der Satzung durch Schreiben vom 2. März 2000 Nr. I A 3 - H 225, Schreiben
des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Kunst vom 2. August 2000 Nr. X/4-5e65c (BA)-10b/13 297).
München, den 6. September 2000
Professor Dr. Andreas Heldrich
Rektor
Die Satzung wurde am 8. September 2000 in der Universität München
niedergelegt, die Niederlegung wurde am 12. September 2000 durch Anschlag
in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher
der 12. September 2000.
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