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Studienordnung

Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München
für das Fach Nordische Philologie
für das Studium zum Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.)
im Haupt- und Nebenfach (Studienordnung Magister Nordische Philologie)

Vom 6. September 2000

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

Inhaltsübersicht
I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienbeginn
§ 3 Studiendauer, Studienpläne
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte, freiwillige Praktika
§ 7 Haupt- bzw. Nebenfachstudium
§ 8 Studienabschnitte
§ 9 Lehrveranstaltungsarten, Unterrichtsformen
§ 10 Prüfungen
§ 11 Studienberatung

II Hauptfachstudium

§ 12 Aufbau und Ziele
§ 13 Studienumfang
§ 14 Studieninhalte und Teilbereiche der Nordischen Philologie
§ 15 Studienplan
§ 16 Verteilung der Leistungsnachweise

III Nebenfachstudium

§ 17 Aufbau, Ziele, Studieninhalte und Studienumfang
§ 18 Studienplan
§ 19 Verteilung der Leistungsnachweise
§ 20 Hauptseminaraufnahmeprüfung

IV Schlußbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Magisterprüfungsordnung) vom 25. Juni 1986 (KMBl II S. 268) und der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988 (KWMBl II 1989 S. 2), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Ziele, Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades eines M.A. an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studienfach Nordische Philologie als Haupt- und Nebenfach.
§ 2
Studienbeginn
Das Haupt- und Nebenfachstudium im Fach Nordische Philologie kann im Winter- und im Sommersemester begonnen werden. 
§ 3
Studiendauer, Studienpläne
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. 2Die Meldung zur Magisterprüfung soll nach achtsemestrigem Studium so rechtzeitig erfolgen, dass die schriftliche Hausarbeit im neunten Semester abgeschlossen und im unmittelbaren Anschluß daran die Klausur und die mündlichen Prüfungen abgelegt werden können. 3Die Fristen für die Meldung zur Prüfung und die Ablegung der Magisterprüfung sind in § 5 Abs. 2, 3 und 4 der Magisterprüfungsordnung geregelt. 

(2) Die Studienordnung und die Studienpläne (vgl. § 15 und § 18 dieser Studienordnung) sind so gestaltet, dass die Nachweise, die gem. § 74 Abs. 2 der Magister-ZwPO und § 6 Abs. 2 Buchst. d) der Magisterprüfungsordnung als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erworben werden können. 

(3) 1Die Studienpläne sollen die Planung des Studiums erleichtern, indem sie unter Berücksichtigung des Studienfortschritts Empfehlungen für einen sinnvollen Studienaufbau geben. 2Sie legen fest, welche Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. 3Dabei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, dass Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 4Die Studienpläne enthalten daher folgende Angaben:

  • Name der Lehrveranstaltung beziehungsweise des Teilbereichs der Nordischen Philologie, aus dem eine Lehrveranstaltung besucht werden muss,
  • Umfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden (SWS),
  • Veranstaltungsart beziehungsweise Unterrichtsform (vgl. § 9),
  • Hinweis, ob es sich um eine Pflichtveranstaltung (P) oder um eine Wahlpflichtveranstaltung (WP) handelt),
  • Empfehlung des Besuchs in einem bestimmten Semester.
§ 4 Studienvoraussetzungen
(1) 1Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2Mit fachgebundener Hochschulreife kann nur zugelassen werden, wer aufgrund seiner fachgebundenen Hochschulreife für das Magisterstudium im Fach Nordische Philologie immatrikuliert werden kann.

(2) (gestrichen)

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in § 4 Abs. 7 der Magisterprüfungsordnung und § 7 der Magister-ZwPO.
§ 6 Allgemeine Studienziele, Studieninhalte, freiwillige Praktika
(1) Das Studium der Nordischen Philologie soll fundierte Kenntnisse der Sprachen, Literaturen und Kulturen Skandinaviens (d.h. vor allem: Dänemarks, Islands, Norwegens und Schwedens) vermitteln sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse wissenschaftlich zu reflektieren.

(2) Die Studentinnen und Studenten der Nordischen Philologie sollen sich mit den grundlegenden Erkenntnissen ihres Faches auseinandersetzen, sich detailliertes Fachwissen aneignen, die verschiedenen gebräuchlichen wissenschaftlichen Methoden kennen- und handhaben lernen und so die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, orientiert am jeweils aktuellen Forschungsstand des Faches, erwerben.

(3) 1Den Studenten und Studentinnen wird dringend empfohlen, während des Studiums freiwillige Praktika im Inland oder auch im Ausland zu absolvieren. 2In ihnen sollen Einblicke in fachnahe wie fachfremde Berufsfelder gewonnen, die während des Studiums erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt sowie Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern für den beruflichen Ersteinstieg geknüpft werden.

(4) Außerdem ist es wünschenswert, frühzeitig einen längeren Auslandsaufenthalt einzuplanen, z. B. im Rahmen des Socrates-Austauschprogramms oder mit Hilfe anderer Auslandsstipendien.

§ 7 Haupt- bzw. Nebenfachstudium
1Das Studium der Nordischen Philologie ist im Magisterstudiengang im Haupt- und Nebenfach möglich. 2Daneben kann als Haupt- beziehungsweise Nebenfach ein Fach gewählt werden, das in den in § 1 der Magisterprüfungsordnung genannten Fakultäten vertreten und in dem Anhang zur Magisterprüfungsordnung aufgeführt ist. 3Aus anderen Fakultäten kann das Nebenfach nur in Ausnahmefällen gewählt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Magisterprüfungsordnung). 
§ 8 Studienabschnitte
Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das im Hauptfach mit der Zwischenprüfung abschließt, und in ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Magisterprüfung abschließt.
§ 9 Lehrveranstaltungsarten, Unterrichtsformen
Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten bzw. Unterrichtsformen vermittelt:
  • Vorlesungen (V)
  • Einführungskurse (E)
  • Proseminare (PS)
  • Hauptseminare (HS)
  • Kolloquien (K)
  • Sprachkurse (SK)
  • Wissenschaftliche Übungen (Ü)
§ 10 Prüfungen
(1) Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Magister-ZwPO abgelegt (§ 74 Magister-ZwPO).

(2) 1Die Magisterprüfung wird nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung abgelegt. 2Sie umfaßt die Prüfungsteile:

  • Schriftliche Hausarbeit (Hauptfach)
  • Klausurarbeit (Hauptfach)
  • Mündliche Prüfungen im Hauptfach und in zwei Nebenfächern.
(3) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere über die bei der Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen und die Wiederholungsmöglichkeiten, ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung.
§ 11 Studienberatung
(1) 1Die zentrale Studienberatung an der Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
  • vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen, 
  • bei geplantem Wechsel des Studienganges, 
  • in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen.
(2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Philosophischen Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaft II durch die hierfür vom Institut für Nordische Philologie benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2Für Studienanfänger werden in der Regel Einführungsveranstaltungen abgehalten. 3Die Fachstudienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
  • bei Aufnahme des Studiums, 
  • bei noch fehlenden fachspezifischen Studienvoraussetzungen,
  • in allen Fragen der Studienplanung,
  • nach nicht bestandenen Prüfungen, 
  • bei Wechsel der Fächerkombination, 
  • nach Hochschulwechsel,
  • bei Planung eines Studienaufenthalts in Skandinavien,
  • bei Planung eines freiwilligen Praktikums.
(3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Magister-Zwischenprüfungsordnung und der Magisterprüfungsordnung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr. phil. und M.A. zuständig.
 
 

II. Hauptfachstudium

§ 12 Aufbau und Ziele

(1) Das Hauptfachstudium gliedert sich in
  • Grundstudium (1. - 4. Fachsemester) und
  • Hauptstudium (5. - 9. Fachsemester).
(2) Im Grundstudium wird inhaltlich und methodisch in das wissenschaftliche Arbeiten und in die verschiedenen Teilbereiche der Nordischen Philologie eingeführt; neben Überblickskenntnissen und ersten Spezialkenntnissen im Fach Nordische Philologie werden aktive Sprachkenntnisse in der Hauptsprache (s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 2) vermittelt, die auch als Grundlage für den Erwerb von Lesekenntnissen in den anderen skandinavischen Sprachen dienen. 

(3) 1Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. 2In dieser Phase des Studiums erfolgt eine stärkere Spezialisierung auf ein Teilgebiet des Faches.

§ 13 Studienumfang
Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen beträgt nach Maßgabe des Studienplans (§ 15) 
  • im Grundstudium etwa 36 SWS
  • im Hauptstudium etwa 38 SWS 

  • insgesamt etwa 74 SWS.
§ 14
Studieninhalte und Teilbereiche der Nordischen Philologie
(1) Das Studium umfaßt folgende Studieninhalte und Teilbereiche:
  1. 1Erwerb von aktiven Sprachkenntnissen einer skandinavischen Sprache (Hauptsprache) und von Lesekenntnissen in den anderen skandinavischen Sprachen sowie im Altwestnordischen; dazu gehören auch Grundzüge der Linguistik, insbesondere der Sprachgeschichte. 2Als Hauptsprache kann Dänisch, Isländisch, Norwegisch oder Schwedisch gewählt werden.
  2. Philologisch fundierter und literaturwissenschaftlich reflektierter Umgang mit Texten des skandinavischen Sprachraums.
  3. Wissenschaftliche Selbstreflektion durch Auseinandersetzung mit der Forschungs- und Fachgeschichte
  4. Literatur und Kultur der skandinavischen Länder vor der Reformation (Skandinavistische Mediävistik unter Berücksichtigung der Germanischen Altertumskunde)

  5. a) Geschichte der skandinavischen Literatur im Mittelalter (zentrale Texte, Gattungen, Formen der Überlieferung etc.) 
    b) Historisch-kulturelle Entwicklung Skandinaviens von der Wikingerzeit bis zur Reformation.
  6. Literatur und Kultur der skandinavischen Länder nach der Reformation (Neuzeit)

  7. a) Geschichte der skandinavischen Literaturen von der Reformation bis zur Gegenwart (zentrale Werke, Autorinnen und Autoren, Epochen und Gattungen);
    b) Methoden der literaturwissenschaftlichen Textanalyse und Grundzüge der Literaturtheorie;
    c) Landeskunde Skandinaviens.
(2) 1Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auflistung in Absatz 1 nicht um eine Klassifikation im strengen Sinne handelt. 2Die in Absatz 1 getrennt aufgeführten Studieninhalte können sich daher im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen überschneiden.
§ 15
Studienplan
Die Studieninhalte und die Gliederung des Studiums im Hauptfach sind im einzelnen in folgender Übersicht (Studienplan) zusammengestellt:
Empfeh-
lung für 
Semester
Lehrveranstaltungen Zahl
der
SWS
Veran-
staltungs-
art
Pflicht /
Wahl-
pflicht
  Im Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester):      
1-2 Einführung in das Studium der Nordischen Philologie I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation 2 E P
1-2 Einführung in das Studium der Nordischen Philologie II: Literaturen Nordeuropas nach der Reformation  2 E P
1-2 Einführung in die altnordische Sprache 2 SK P
1-2 Grundkurs in der gewählten Hauptsprache 5 SK P
2-3 Fortgeschrittene-I-Kurs in der gewählten Hauptsprache 5 SK P
2-4 Proseminar im Bereich Sprache, Kultur und Literatur Nordeuropas vor der Reformation 2 PS P
2-4 Proseminar im Bereich Sprache, Kultur und Literatur Nordeuropas nach der Reformation 2 PS P
3-4 Fortgeschrittene-II-Kurs in der gewählten Hauptsprache 4 SK P
3-4 Nur für Studierende mit Norwegisch als Hauptsprache: Sprachkurs Nynorsk (2) SK (P)
1-4 Vorlesungen und andere Veranstaltungen aus den in § 14 Abs. 1 Nrn. 1-4 aufgeführten Teilbereichen nach Wahl 8-10 V/Ü/PS/SK WP
  Pflichtveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
Im Grundstudium SWS insgesamt:
24-26
8-10
32-36
  P
WP
  Im Hauptstudium (5. bis 8. Fachsemester):      
5-6 Hauptseminar 2 HS P
6-8 Hauptseminar 2 HS P
5-8 Sprachpraktische Übung 2 SK P
5-8 Wissenschaftliche Übungen aus den in § 14 Abs. 1 genannten Teilbereichen 12-14 Ü WP
6-8 Kandidatenkolloquien 2-4 K WP
6 weitere Sprachübung (Hauptsprache) 2 SK WP
6 weitere Veranstaltungen aus den in § 14 Abs. 1 genannten Teilbereichen 12 Ü/V/SK/
PS/HS
WP
  Pflichtveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
Im Hauptstudium SWS insgesamt:
6
28-32
34-38
  P
WP
§ 16
Verteilung der Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen im Hauptfach ist in der Magister-ZwPO beziehungsweise in der Magisterprüfungsordnung geregelt.

(2) 1Im Grundstudium sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben:

  1. Beide Teile des zweisemestrigen Einführungskurses in das Studium der Nordischen Philologie 

  2. I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation,
    II: Literaturen Nordeuropas nach der Reformation;
  3. Einführung in die altnordische Sprache;
  4. Sprachkurs über drei Semester (Grundkurs, Fortgeschrittene-I-Kurs, Fortgeschrittene-II-Kurs) in der Hauptsprache (ersatzweise Nachweis entsprechender, anderweitig erworbener Sprachkenntnisse, die vom Lektor der jeweiligen Sprache anerkannt werden); für Studierende mit Hauptsprache Norwegisch darüber hinaus ein Sprachkurs Nynorsk;
  5. Ein Proseminar im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas vor der Reformation;
  6. Ein Proseminar im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation.
2Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Einführungskurs im entsprechenden Teilbereich sowie nachzuweisende Grundkenntnisse in der Hauptsprache, die ggf. zu Beginn des Proseminars vom Kursleiter in einem Kurztest abgeprüft werden. 

(3) Im Hauptstudium sind zwei Hauptseminarscheine und der Nachweis der sprachpraktischen Übung für das Hauptstudium zu erwerben.

(4) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise im Grund- und Hauptstudium auf freiwilliger Basis wird empfohlen.
 
 

III. Nebenfachstudium

§ 17
Aufbau, Ziele, Studieninhalte und Studienumfang

(1) 1Das Studium soll einen Überblick über die Hauptgebiete der Nordischen Philologie vermitteln, wahlweise mit dem Schwerpunkt im Teilbereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas vor der Reformation oder im Teilbereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation. 2Hinsichtlich der Studieninhalte gilt § 14 in einem dem Nebenfach angepaßten Umfang entsprechend. 3Es sind fundierte Sprachkenntnisse in einer der skandinavischen Sprachen Dänisch, Isländisch, Norwegisch oder Schwedisch zu erwerben.

(2) Das Studium im Nebenfach umfaßt insgesamt etwa 34 Semesterwochenstunden (SWS) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, deren Verteilung sich aus dem Studienplan (§ 18) ergibt.

§ 18
Studienplan
Empfeh-
lung für 
Semester
Lehrveranstaltungen Zahl
der
SWS
Veran-
staltungs-
art
Pflicht /
Wahl-
pflicht
1-2 Einführung in das Studium der Nordischen Philologie I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation 2 E P
1-2 Einführung in das Studium der Nordischen Philologie II: Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation 2 E P
1-2 Einführung in die altnordische Sprache 2 SK P
1-4 Grundkurs in der Hauptsprache 5 SK P
2-3 Fortgeschrittene-I-Kurs in der Hauptsprache 5 SK P
2-4 PS im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas vor der Reformation
oder
PS im Bereich Sprache, Literatur und Kultur Nordeuropas nach der Reformation
2 PS P
3-4 Fortgeschrittene-II-Kurs in der Hauptsprache 4 SK P
3-4 Nur für Studierende mit Hauptsprache Norwegisch: Sprachkurs Nynorsk (2) SK (P)
5-8 Hauptseminar 2 HS P
1-8 weitere Veranstaltungen aus den in § 14 Abs. 1 genannten Teilbereichen 8 V/Ü/K/SK/
PS/HS
WP
  Pflichtveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
SWS insgesamt:
24-26
8
32-34
  P
WP
§ 19
Verteilung der Leistungsnachweise
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar sind im allgemeinen der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Einführungskurs im entsprechenden Teilbereich und nachzuweisende Grundkenntnisse in der Hauptsprache, die ggf. zu Beginn des Proseminars vom Kursleiter in einem Kurztest abgeprüft werden. 

(2) 1Voraussetzung für die Teilnahme an einem Hauptseminar ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: 

  1. Beide Teile des zweisemestrigen Einführungskurses in das Studium der Nordischen Philologie 

  2. I: Literaturen Nordeuropas vor der Reformation;
    II: Literaturen Nordeuropas nach der Reformation,
  3. Einführung in die altnordische Sprache;
  4. Sprachkurs über drei Semester (Grundkurs, Fortgeschrittene-I-Kurs, Fortgeschrittene-II-Kurs) in der Hauptsprache (ersatzweise Nachweis entsprechender, anderweitig erworbener Sprachkenntnisse, die vom Lektor der jeweiligen Sprache anerkannt werden); für Studierende mit Hauptsprache Norwegisch darüber hinaus ein Sprachkurs Nynorsk;
  5. Ein Proseminar aus einem der beiden in § 17 Abs. 1 S. 1 genannten Teilbereiche des Faches.
2Darüber hinaus ist der erfolgreiche Abschluß der Hauptseminaraufnahmeprüfung (§ 20) nachzuweisen. 

(3) 1Für die Zulassung zur Magisterprüfung ist im Nebenfach ein Hauptseminarschein nachzuweisen. 2Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise auf freiwilliger Basis wird empfohlen.

§ 20
Hauptseminaraufnahmeprüfung
(1) 1Die Hauptseminaraufnahmeprüfungen werden jedes Semester durchgeführt; über Ort und Zeit unterrichten mindestens vier Wochen vorher Aushänge am Institut für Nordische Philologie. 2Die Meldungen zur Prüfung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. 

(2) 1Die 30 Minuten dauernde mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen; der erste Teil umfaßt eine Sprachprüfung in der gewählten neuskandinavischen Sprache, der zweite Teil überprüft die Kenntnisse in der altnordischen Sprache, im dritten Teil wird Literaturgeschichte im gewählten Teilbereich geprüft. 2Die Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. 

(3) 1Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2§5 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung bleibt unberührt.

(4) Für Versäumnis, Rücktritt und Täuschung gilt § 12 der Magister-Zwischenprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
 
 

IV. Schlußbestimmungen

§ 21
Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten der Studienordnung aufgenommen haben.

(2) Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
 

_________________

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. Februar 2000 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 2. März 2000 Nr. I A 3 - H 225, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. August 2000 Nr. X/4-5e65c (BA)-10b/13 297).

München, den 6. September 2000

Professor Dr. Andreas Heldrich
Rektor

Die Satzung wurde am 8. September 2000 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 12. September 2000 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. September 2000.