RGZ 84, 125
Zentrales Problem:
Es geht um das Problem der Haftung
wegen Unvermögens bei Gattungsschulden. Gem. § 279 BGB haftet
der Schuldner hier verschuldensunabhängig, sofern die Leistung aus
der Gattung überhaupt möglich ist, die Gattung also existiert.
Da hier nicht eine Ware (Zuckerrübensamen) schlechthin, sondern Zuckerrübensamen
aus dem Anbau des Schuldners eines bestimmten Jahres geschuldet war, lag
eine beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld) vor (vgl. dazu Lorenz/Riehm,
JuS Lern CD Zivilrecht I Rn. 137 sowie RGZ
91, 312). Der Schuldner hatte auch genug geerntet, um den Gläubiger
zu befriedigen. Allerdinsg hatte er aufgrund einer Mißernte nicht
ausreichend Ware, um alle Gläubiger zu befriedigen, weshalb
er sie anteilig befriedigt hatte. Damit lag eigentlich kein Fall der Haftung
nach § 325 BGB vor. Das RG verneint dies unter Hinweis auf §
242 BGB: Der Schuldner ist nicht schlechthin zur Leistung, sondern zur
Leistung nach Treu und Glauben verpflichtet. Deshalb darf er alle Gläubiger
anteilig befriedigen, ohne nach § 325, 279 BGB verschuldensunabhängig
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu haften (vgl. auch Medicus
BürgR Rn. 256: Die Gläubiger bilden eine "Gefahrengemeinschaft").
Dogmatisch wird dies vom RG so konstruiert, daß - wenn der Schuldner
nach § 242 BGB zunächst alle Gläubiger anteilig befriedigt
und dadurch den gesamten Vorrat aufbraucht - die Tatbestandsvoraussetzung
des § 279 BGB ("... solange die Leistung aus der Gattung möglich
ist ...") nicht mehr vorliegt. Damit liegt ein "Vertretenmüssen" der
Unmöglichkeit i.S.v. § 325 BGB nur im Falle von Verschulden (§
276 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vor. Es kommt dann also darauf
an, ob der Schuldner die Mißernte zu vertreten hat. Aus diesem Grund
hat das RG im vorliegenden Fall zurückverwiesen, um die hierzu nötigen
Feststellungen zu treffen.
Siehe hierzu auch die Anm. zu BGH
NJW 1994, 515 sowie RGZ 57, 116.
Kann der Verkäufer, wenn mehrere im voraus von der Jahresernte eines von ihm allein angebauten Erzeugnisses gekauft haben und die Ernte zur Befriedigung aller Käufer nicht ausreicht, jeden der Käufer auf einen verhältnismäßigen Anteil verweisen?
Die Revision hatte Erfolg aus folgenden Gründen:
“Mit Recht stellt das Berufungsgericht zunächst fest, was der Beklagte verkauft hat, was also die beteiligten Verkehrskreise unter “Zuckerrübensamen, Wesche’s zuckerreiche Elite” verstehen. So genannt wird ein Same, den der Beklagte Wesche in bestimmter Weise aus Stecklingen auf beschränktem Areal gewinnt, den niemand sonst züchtet, der daher im Zuckrrübenbau als “Spezialität” bezeichnet wird und im freien Handel im allgemeinen nicht zu haben ist. Danach geht der Berufungsrichter zutreffend davon aus, daß der Kaufgegenstand im Sinne des § 279 BGB der Gattung nach bestimmt war. Aber die Gattung war eine beschränkte; was der Beklagte nicht 1911 auf seinem und seiner Anbauer Grund und Boden in der bezeichneten Weise gezogen hatte, gehörte nicht dazu, und irrig ist die Meinung des Berufungsgerichts, im Notfalle habe auch gleichwertiger Ersatzsame mit zur Gattung gerechnet werden müssen. Das widerspricht der Feststellung, Gegenstand des Kaufes habe nur die eigene Züchtung des Beklagten sein sollen. Dieser Abmachung gegenüber konnte die Käuferin eigene Züchtung des Beklagten verlangen, der Beklagte sich aber grundsätzlich auf sein Unvermögen, zu leisten, schon dann berufen, wenn er selbst gezüchtete zuckerreiche Elite nicht mehr liefern konnte, nicht erst dann, wenn er auch gleichwertige Ersatzware nicht zu beschaffen vermochte. Das Unvermögen befreite den Beklagten freilich erst, wenn die Leistung aus der Gattung überhaupt nicht mehr möglich war; solange dies nicht zutraf, hatte er sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fiel (§ 279 BGB). Diesem Satze entnimmt der Berufungsrichter die Grundlage seiner Entscheidung. Da der Beklagte, so ist sein Gedankengang, zwar nicht die für den Regelfall mit 12 Zentnern auf jeden seiner 409 Morgen Landes voreinzuschätzende Ernte, also nicht insgesamt 4908 Zentner des verkauften Zuckerrübensamens, im Jahre 1911 gewonnen, wohl aber zur Deckung der an Klägerin verkauften 200 Zentner völlig genügende 993, 35 Zentner, da weiter der Beklagte nicht bestritten habe, im Februar 1912 mehr als 200 Zentner hiervon noch zur Verfügung gehabt zu haben, so habe die vertragsmäßige Leistung tatsächlich erfolgen können. Das Unvermögen des Beklagten, die 200 Zentner der Klägerin zu liefern, ohne gleichzeitig die übrigen Abnehmer der insgesamt verkauften 2160 Zentner ganz oder teilweise zu schädigen, berühre die Klägerin nicht. Die Leistung aus der Gattung sei objektiv noch möglich gewesen, und des Beklagten Verpflichtung gegenüber anderen Käufern des Samens habe für das Vertragsverhältnis der Parteien außer betracht zu bleiben. Mit Recht wendet sich hiergegen die Revision. Sie bezeichnet es als Fehler, daß der Berufungsrichter in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem die Leistung aus einer bestimmten, nur im begrenzten Maße vorhandenen Gattung zu erfolgen habe, ein Unmöglichkeit der Leistung erst dann annehmen wolle, wenn durch Aufteilung unter die einzelnen Käufer über die Gattung vollständig verfügt sei, der Verkäufer also tatsächlich nichts mehr in der Hand habe, nicht aber schon dann, wenn die wirklich geerntete Menge nicht entfernt genüge, den Kaufverpflichtungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nachzukommen, der Verkäufer sich daher zu einer verhältnismäßigen Teilung der ganzen Ernte entschließe und nun, nachdem er einem seiner Abnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ausgekehrt, für diesen nichts mehr übrig habe, es sei denn, daß er die Anteile der anderen verkürzen wollte. Schon die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Februar 1904 - Bd. 57 S. 116 der Sammlung - zwinge zu der weiteren Auslegung des Begriffs der Unmöglichkeit dahin, daß es ihr gleichstehe, wenn die Beschaffung von Gegenständen aus der geschuldeten Gattung für den Verkäufer auf Schwierigkeiten stoße, die ihm billigerweise niemand zumuten könne.
Es kann auf sich beruhen, ob der Beklagte auf diesem
zuletzt angeregten Wege zum Ziel gelangen könnte. Unbedenklich hat
der Beklagte aber mir seinem Angriffe Recht, so weit er darauf hinausläuft,
daß der Berufungsrichter bei Prüfung der Frage nach einer Unmöglichkeit
der Leistung diese Leistung selbst nicht richtig bestimmt, bei ihrer Umgrenzung
vielmehr den § 242 BGB verletzt habe.
Verkauft waren im Jahre 1909 200 Zentner aus
einer genau bestimmten Samengattung, deren überhaupt zu erzielendes
Maß von den Witterungsverhältnissen des Jahres 1911 abhing.
Gab es eine Mißernte, so war des Fehlende vom Beklagten nirgendwoher
zu beschaffen. Die Klägerin ist eine Zuckerfabrik, die hierüber
genau unterrichtet war; irgendeine Gewähr aber dafür, daß
die Ernte der verkauften menge entsprach, enthielt das Bestätigungsschreiben
des Beklagtem vom 2. Juni 1909 nicht, wie schon das Landgericht mit Recht
angenommen hat und auch der Berufungsrichter stillschweigend annimmt. War
die Klägerin allein Käuferin des Samens, so trug sie die Gefahr
allein, wenn die Ernte das von ihr gekaufte maß nicht brachte; der
Beklagte hatte für den Rest nicht aufzukommen, denn für diesen
Rest war die Leistung aus der Gattung schlechterdings nicht mehr möglich.
Die Klägerin mußte sich aber sagen, daß sie alleinige
Käuferin des Samens aus der Ernte 1911 nicht sein werde, daß
neben ihr vielmehr weitere Abnehmer des Beklagten stehen würden, deren
Rechte an sich nicht schlechter waren, als die ihrigen, und mangels anderweitiger
Abmachung nicht etwa dadurch bestimmt werden konnten, wer zuerst gekauft
hatte oder wer künftig von dem Verkäufer zuerst die Leistung
fordern werde. Zwischen den mehreren Käufern ergab sich, für
jeden von ihnen voraussehbar, eine Interessengemeinschaft, deren Folge
sich zeigen mußte, wenn die Ernte zwar genügte, einen einzelnen
oder mehrere zu befriedigen, nicht aber hinreichte zur Befriedigung aller.
Dem Verkäufer durfte auch jetzt die Gefahr nicht aufgebürdet
werden. Er konnte nicht mehr tun, als die gesamte Ernte der Gesamtheit
seiner Käufer zur Verfügung zu stellen. Ging er darüber
hinaus und gab er einem der Käufer mehr als seinen Anteil, so belastete
er sich mit Ansprüchen der anderen, die von ihm fordern konnten, daß
er bei der Verteilung nach Recht und Billigkeit verfuhr, also gleichmäßig.
Eine solche Selbstbelastung mit Ersatzansprüchen Gleichberechtigter
konnte hier auch die Klägerin vom Beklagten nicht fordern, das Verlangen
verstieß gegen § 242 BGB. Der Beklagte brauchte die Leistung
nur so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
es erforderten. Stand der Beklagte infolge der übrigens allgemein
bekannten, großen und anhaltenden Dürre des Sommers 1911 den
verkauften 2160 Zentnern selbst zu züchtenden Rübensamens mit
einer tatsächlichen Ernte von nur 993 Zentnern gegenüber, so
mochte Streit darüber entstehen, wie er auch entstanden ist, ob der
beklagte das Seinige getan hatte, dieses Mißverständnis zu vermeiden.
Unterstellt man aber, was nach den Gründen was nach den Gründen
des Berufungsrichters unterstellt werden muß, daß ausschließlich
höhere Gewalt jenes Ergebnis herbeigeführt hat, so entspricht
es Treu und Glauben nicht, daß der Beklagte dem einen Käufer
auf Kosten der anderen mehr leisten soll, als dem Verhältnis der ihm
verkauften Menge zu dem gesamten verkauften Maße entsprechen würde.
Umgekehrt forderte dann die Klägerin etwas, was dam gesunden Rechtsempfinden
widerstritt. Es ist nicht bedeutungslos, daß die mit Handelsrichtern
besetzte erste Instanz aus der Verkehrsauffassung heraus bestätigt,
nur durch gleichmäßige, teilweise Befriedigung seiner Abnehmer
habe der Beklagte die Pflichten eines anständigen Kaufmanns erfüllen
können. Auch der Berufungsrichter verkennt nicht, daß solche
verhältnismäßige Verteilung auf den ersten Blick der Billigkeit
zu entsprechen scheine. Er glaubt nur das Interesse der Käufer gefährdet,
weil diese dann von dem größeren oder geringeren Maße
der Verkäufe abhängen würden, auf die sie ihrerseits keinen
Einfluß hätten. Der Grund ist nicht überzeugend. Diese
Abhängigkeit besteht nur insoweit, als der Verkäufer mit seine
Abschlüssen nicht über die zufällige grenze hinausgegangen
ist, und diesseits dieser Grenze dem Käufer die Gefahr aufzubürden,
ist nicht unbillig. Auch der Samenhandel im allgemeinen empfindet es nicht
als unbillig, wie der Berufungsrichter selbst feststellt; die Handelskammer
in Halberstadt bestätigt dies für ihren Bezirk in ihrem Gutachten
vom 13. Oktober 1911 ebenso, wie die Handelskammer in Erfurt es für
den ihrigen bezeugt. Wenn demgegenüber der Berufungsrichter das, was
für Samen im allgemeinen gilt, auf den Handel mit Rübensamen
deshalb nicht angewendet wissen will, weil bei der volkswirtschaftlich
so wichtigen Zuckerfabrikation der Käufer mit Bestimmtheit darauf
müsse rechnen können, daß er die gekaufte Menge erhalte
und seine Fabrik in Betrieb bleibe, so wird dabei übersehen, daß
dieser Gesichtspunkt von jeder anderen unter den Käufern befindlichen
Zuckerfabrik mit demselben Recht geltend gemacht werden könnte, wie
von der Klägerin, die verlangt, daß sie ihre 100% erhalte, die
andere aber nicht. Die prozentuale Verteilung, zu der der Beklagte gegriffen
hat, war also an und für sich das Richtige. Zu ihr allein war er angesichts
der Mißernte nach § 242 BGB verpflichtet. Er brauchte nicht
weiter zu leisten, wenn er durch das Mehr den Anteil der anderen Käufer
schmälerte. Ohne solche Schmälerung mehr zu leisten war unmöglich.
... Das angefochtene Urteil konnte hiernach nicht aufrecht erhalten
werden. Die Sache ist aber zur Endentscheidung nicht reif. Die Klägerin
hat bestritten, daß die Unmöglichkeit, ihr mehr als 92 Zentner
des verkauften Rübensamens zu liefern, ohne gleichzeitig die übrigen
Käufer in ihren prozentualen Anteilen zu schädigen, die Folge
von Umständen sei, die der Beklagte sämtlich nicht zu vertreten
habe. Sie hat unter anderem behauptet, der Beklagte habe zu wenig Areal
bepflanzt, zu viel Vorverkäufe abgeschlossen, sie abgeschlossen zu
einer Zeit, als er schon mit einer Mißernte rechen mußte, bei
sich und seinen Anbauern nicht genügend Aufsicht ausgeübt, sich
insbesondere von diesen nicht die ganze Erntemenge herausgeben lassen.
Der Beklagte hat dem allem widersprochen. Er hat nicht verkannt, daß
ihm nach § 282 BGB die Beweislast zufällt, diesen Beweis aber
auch angetreten. Der Berufungsrichter hat die Ausführungen beider
Teile in diesem Punkte für unerheblich erachtet, weil Unmöglichkeit
der Leistung nicht vorgelegen habe. Dieser Grund hat sich als irrig erwiesen.
Somit ist in die Würdigung des beiderseitigen Vorbringens über
den Grund der Unmöglichkeit einzutreten.”
<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers!