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Eine Hausarbeit besteht
aus:
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Deckblatt
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Schrifttumsverzeichnis
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Gliederung
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Gutachten
1. Deckblatt
Das Deckblatt enthält Namen und Vornamen
des Verfassers, Fachrichtung und Fachsemester, Anschrift, Matrikelnummer, Bezeichnung
der Lehrveranstaltung und der Arbeit.
2. Literaturverzeichnis
Ein Literaturverzeichnis ist bei Hausarbeiten
unerläßlich. Inhaltlich gilt folgendes:
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Es sind alle Werke anzuführen, die
im Gutachten zitiert werden, aber auch nur diese. Was Sie gelesen haben,
aber nicht konkret verwenden konnten, gehört auch nicht ins
Schrifttumsverzeichnis. Nach Möglichkeit ist die neueste Auflage eines
Werkes zu benutzen. Nach ihr ist dann zu zitieren.
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Nicht ins Schrifttumsverzeichnis
aufgenommen werden Gesetze, Gesetzessammlungen, Gerichtsentscheidungen und
Entscheidungssammlungen.
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Eine Untergliederung (Kommentare,
Lehrbücher, Monographien und Aufsätze) ist bei umfangreichen
Schrifttumsverzeichnissen sinnvoll.
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Die einzelnen Werke werden in
alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der Verfasser bzw. Herausgeber,
gegebenenfalls der Sachtitel (z.B. Münchener Kommentar) angeführt.
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Werden einzelne Werke in den Fußnoten
abgekürzt zitiert, ist die Abkürzung im Schrifttumsverzeichnis zu vermerken
(Beispiel: Münchener Kommentar (zitiert: MünchKomm).
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Werden mehrere selbständige Werke eines
Verfassers benutzt, ist im Schrifttum kenntlich zu machen, mit welcher
Abkürzung sie in den Fußnoten wiedergegeben werden.
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Vornamen sind nur bei mehreren
bekannten Juristen gleichen Namens unbedingt erforderlich.
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Kommentare werden angeführt mit dem
Namen des Verfassers bzw. Herausgebers, Band, Auflage, Erscheinungsort,
Erscheinungsjahr (Bearbeiter gehören nicht in das Schrifttumsverzeichnis,
wohl aber in die einzelne Fußnote).
Beispiel:
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., München 2007
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Lehrbücher und Monographien werden
angeführt mit Namen des Verfassers, Titel des Werkes, u.U. Band, Auflage,
Erscheinungsort, Erscheinungsjahr.
Beispiel:
Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. (Das
Rechtsgeschäft), 3. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1979 (zitiert als:
Flume AT)
Der Klammerhinweis „zitiert als“ erlaubt eine verkürzte Zitierung in der
Fußnote des Gutachtens (s.u.)
Im Beispiel:
Flume AT S. 34.
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Aufsätze werden angeführt mit Namen
des Verfassers, Titel des Aufsatzes, Fundstelle (Zeitschrift, Festschrift)
nach Band und/oder Jahr und Anfangsseite. Für Anmerkungen gilt
Entsprechendes.
Beispiel:
Medicus, Leistungsmängel und Schadensersatz, JuS 1998, 289 ff
Das Zitat in der Fußnote kann sich dann auf
die Fundstelle beschränken, die Seitenzahl der in Bezug genommenen Aussage
sollte dabei aber präzisiert werden.
Im Beispiel:
Medicus JuS 1998, 289, 290
3. Abkürzungsverzeichnis
Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht
erforderlich. Abkürzungen sind ohnehin möglichst spärlich zu verwenden.
Eigenschöpfungen sind gänzlich zu vermeiden. Im Zweifel: Kirchner,
Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache,
aktuelle Aufl. bzw. 3. Aufl., Berlin 1983
4. Gliederung
Die Gliederung gibt den Aufbau des
Gutachtens knapp und übersichtlich wieder. Die Gliederungspunkte sind
stichwortartig anzuführen (keine Fragen, keine ganzen Sätze). Rechts
ausgeworfen ist die Seitenzahl anzugeben, bei welcher der Gliederungspunkt
beginnt.
5. Gutachten
Die einzelnen Gliederungspunkte sind im Gutachten kenntlich zu machen. Die
Hauptgliederungspunkteerhalten Zwischenüberschriften entsprechend der Gliederung
(Beispiel: I. Ansprüche A gegen B; 1. Anspruch auf Schadensersatz nach § 463
BGB), die weiteren Untergliederungen erhalten nur das Gliederungszeichen a); (aa)).
Ein „zergliederter Gutachtentext ist ebenso schlecht lesbar wie ein völlig
ungegliederter.
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Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum sind am
Schluß jeder Seite ("Fußnoten") anzuführen, nicht im Text (so bei Urteilen)
und nicht zusammengefaßt am Ende des Gutachtens („Schlußnoten"). Bei
limitiertem Seitenumfang des Gutachtens werden gesondert angehängte
Schlußnoten mitgezählt. Im einzelnen gilt:
Rechtsprechung wird nach Gericht, Band der Entscheidungssammlung oder
Zeitschrift, Eingangsseite und gegebenenfalls Seite der genauen Fundstelle
zitiert.
Beispiele:
BGHZ 83, 181, 185; BGH NJW 1984, 429, 430; OLG Hamm, NJW 1976, 53,
54.
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Kommentare sowie Lehrbücher sind nach Herausgeber/
Verfasser oder Sachtitel und gegebenenfalls Bearbeiter der Fundstelle,
Paragraphen, Untergliederungspunkt oder Randnummer zu zitieren.
Zitiervorschlägen in den jeweiligen Werken ist zu folgen. Herausgeber und
Bearbeiter werden am besten mit Schrägstrich oder Bindestrich getrennt.
Beispiele:
MünchKomm-Ernst, § 280 BGB Rn. 9; Palandt-Heinrichs, § 275 BGB Rn. 26.
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Monographien werden nach Verfasser und Seitenzahl
zitiert. Werden mehrere selbständige Werke des gleichen Verfassers innerhalb
des Gutachtens benutzt, muß in der Fußnote in abgekürzter Form kenntlich
gemacht werden, welches Werk gemeint ist.
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Aufsätze und Anmerkungen werden nach Verfasser,
Zeitschrift, Eingangsseite und Seite der genauen Fundstelle zitiert. Zitate
"aus zweiter Hand" sind unehrlich und gefährlich. Zitieren Sie nur, was Sie
selbst gelesen haben. Wörtliche Zitate sind als solche mit Anführungszeichen
kenntlich zu machen. Sie sollten tunlichst vermieden werden, wenn es nicht
(ausnahmsweise) um die genaue Formulierung geht, aus der etwas abgeleitet
werden soll. Wenn eine Belegstelle die Aussage des Gutachtens nicht genau
deckt, ist das in der Fußnote durch einen Zusatz (z. B vgl., ähnlich)
kenntlich zu machen.
Im Gutachten sind alle gestellten Fragen zu beantworten, aber auch nur diese.
Überflüssige Ausführungen sind ebenso schädlich wie fehlerhafte oder fehlende.
Allgemeine Vorbemerkungen, Einleitungen oder Schlußbetrachtungen sind
überflüssig und damit falsch. Das Gutachten soll zeigen, wie die Lösung der
Fallfrage erarbeitet wird. Nach Benennung der zu prüfenden Anspruchsgrundlage
(Wer, von wem, was, woraus) führt es durch die Prüfung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs zur Rechtsfolge der geprüften
Anspruchsgrundlage. Soweit der Sachverhalt mehrere Deutungen zuläßt, ist er an
der Stelle des Gutachtens, an der es auf den genauen Inhalt ankommt, auszulegen.
Wo Rechtsfragen unterschiedlich beantwortet werden, ist das darzustellen. Kommen
die unterschiedlichen Auffassungen für den konkreten Fall zum gleichen Ergebnis,
ist das fallbezogen klarzustellen. Der Streit muß dann nicht entschieden werden.
Führen die unterschiedlichen Meinungen im konkreten Fall zu unterschiedlichen
Ergebnissen, muß der Streit begründet unter Abwägung aller bekannter und
möglichst zusätzlicher eigener Argumente entschieden werden. Dies sind die
Stellen, die zur Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum führen.
Hier ist die Arbeit zu vertiefen. Wer sich einfach einer "h.M." anschließt,
genügt den Anforderungen keinesfalls. Unproblematisches ist nicht breitzutreten.
Weiterführende Literatur (Auswahl):
Rollmann JuS 1988, 42
ff Die juristische Hausarbeit
Dietrich Jura 1998, 142 ff Die Formalien der juristischen Hausarbeit.
Jaroschek JABl 1997, 313
ff Praktische Hinweise zur Erstellung
von juristischen Hausarbeiten
Jahn JABl 2002,
481 Norm
und Form - Die äußere Gestalt der juristischen Hausarbeit
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