Prof. Dr. Stephan Lorenz                                                                      

 

 

                                  

Kurzhinweise für die Anfertigung juristischer Hausarbeiten

 

 

 (-> Druckerfreundliche Version im pdf-Format)

Eine Hausarbeit besteht aus:

  • Deckblatt

  • Schrifttumsverzeichnis

  • Gliederung

  • Gutachten

 

 

1.         Deckblatt

 

Das Deckblatt enthält Namen und Vornamen des Verfassers, Fachrichtung und Fachsemester, Anschrift, Matrikelnummer, Bezeichnung der Lehrveranstaltung und der Arbeit.

 

2.         Literaturverzeichnis

 

Ein Literaturverzeichnis ist bei Hausarbeiten unerläßlich. Inhaltlich gilt folgendes:

  • Es sind alle Werke anzuführen, die im Gutachten zitiert werden, aber auch nur diese. Was Sie gelesen haben, aber nicht konkret verwenden konnten, gehört auch nicht ins Schrifttumsverzeichnis. Nach Möglichkeit ist die neueste Auflage eines Werkes zu benutzen. Nach ihr ist dann zu zitieren.
     

  • Nicht ins Schrifttumsverzeichnis aufgenommen werden Gesetze, Gesetzessammlungen, Gerichtsentscheidungen und Entscheidungssammlungen.
     

  • Eine Untergliederung (Kommentare, Lehrbücher, Monographien und Aufsätze) ist bei umfangreichen Schrifttumsverzeichnissen sinnvoll.
     

  • Die einzelnen Werke werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der Verfasser bzw. Herausgeber, gegebenenfalls der Sachtitel (z.B. Münchener Kommentar) angeführt.
     

  • Werden einzelne Werke in den Fußnoten abgekürzt zitiert, ist die Abkürzung im Schrifttumsverzeichnis zu vermerken (Beispiel: Münchener Kommentar (zitiert: MünchKomm).
     

  • Werden mehrere selbständige Werke eines Verfassers benutzt, ist im Schrifttum kenntlich zu machen, mit welcher Abkürzung sie in den Fußnoten wiedergegeben werden.
     

  • Vornamen sind nur bei mehreren bekannten Juristen gleichen Namens unbedingt erforderlich.
     

  • Kommentare werden angeführt mit dem Namen des Verfassers bzw. Herausgebers, Band, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr (Bearbeiter gehören nicht in das Schrifttumsverzeichnis, wohl aber in die einzelne Fußnote).
     

Beispiel:
 
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., München 2007

  • Lehrbücher und Monographien werden angeführt mit Namen des Verfassers, Titel des Werkes, u.U. Band, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr.
     

Beispiel:
 
Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. (Das Rechtsgeschäft), 3. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1979 (zitiert als: Flume AT)
 
Der Klammerhinweis „zitiert als“ erlaubt eine verkürzte Zitierung in der Fußnote des Gutachtens (s.u.)
 
 
Im Beispiel:
 
Flume AT S. 34.

 

  • Aufsätze werden angeführt mit Namen des Verfassers, Titel des Aufsatzes, Fundstelle (Zeitschrift, Festschrift) nach Band und/oder Jahr und Anfangsseite. Für Anmerkungen gilt Entsprechendes.
     

Beispiel:
Medicus, Leistungsmängel und Schadensersatz, JuS 1998, 289 ff
 

Das Zitat in der Fußnote kann sich dann auf die Fundstelle beschränken, die Seitenzahl der in Bezug genommenen Aussage sollte dabei aber präzisiert werden.

 Im Beispiel:
Medicus JuS 1998, 289, 290
 

  • Akademische Titel und Berufsbezeichungen des Verfassers sowie der Verlag werden nicht in das Schrifttumsverzeichnis aufgenommen.
                                

 

3.         Abkürzungsverzeichnis

 

Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht erforderlich. Abkürzungen sind ohnehin möglichst spärlich zu verwenden. Eigenschöpfungen sind gänzlich zu vermeiden. Im Zweifel: Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache,  aktuelle Aufl. bzw. 3. Aufl., Berlin 1983

 

4.         Gliederung

 

Die Gliederung gibt den Aufbau des Gutachtens knapp und übersichtlich wieder. Die Gliederungspunkte sind stichwortartig anzuführen (keine Fragen, keine ganzen Sätze). Rechts ausgeworfen ist die Seitenzahl anzugeben, bei welcher der Gliederungspunkt beginnt.

 

5.         Gutachten

 


Die einzelnen Gliederungspunkte sind im Gutachten kenntlich zu machen. Die Hauptgliederungspunkteerhalten Zwischenüberschriften entsprechend der Gliederung (Beispiel: I. Ansprüche A gegen B; 1. Anspruch auf Schadensersatz nach § 463 BGB), die weiteren Untergliederungen erhalten nur das Gliederungszeichen a); (aa)). Ein „zergliederter Gutachtentext ist ebenso schlecht lesbar wie ein völlig ungegliederter.
 

  • Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum sind am Schluß jeder Seite ("Fußnoten") anzuführen, nicht im Text (so bei Urteilen) und nicht zusammengefaßt am Ende des Gutachtens („Schlußnoten"). Bei limitiertem Seitenumfang des Gutachtens werden gesondert angehängte Schlußnoten mitgezählt. Im einzelnen gilt:
     
    Rechtsprechung wird nach Gericht, Band der Entscheidungssammlung oder Zeitschrift, Eingangsseite und gegebenenfalls Seite der genauen Fundstelle zitiert.

Beispiele:
BGHZ 83, 181, 185; BGH NJW 1984, 429, 430; OLG Hamm, NJW 1976, 53, 54.

  • Kommentare sowie Lehrbücher sind nach Herausgeber/ Verfasser oder Sachtitel und gegebenenfalls Bearbeiter der Fundstelle, Paragraphen, Untergliederungspunkt oder Randnummer zu zitieren. Zitiervorschlägen in den jeweiligen Werken ist zu folgen. Herausgeber und Bearbeiter werden am besten mit Schrägstrich oder Bindestrich getrennt.

Beispiele:
MünchKomm-Ernst, § 280 BGB Rn. 9; Palandt-Heinrichs, § 275 BGB Rn. 26.
 

  • Monographien werden nach Verfasser und Seitenzahl zitiert. Werden mehrere selbständige Werke des gleichen Verfassers innerhalb des Gutachtens benutzt, muß in der Fußnote in abgekürzter Form kenntlich gemacht werden, welches Werk gemeint ist.
     

  • Aufsätze und Anmerkungen werden nach Verfasser, Zeitschrift, Eingangsseite und Seite der genauen Fundstelle zitiert. Zitate "aus zweiter Hand" sind unehrlich und gefährlich. Zitieren Sie nur, was Sie selbst gelesen haben. Wörtliche Zitate sind als solche mit Anführungszeichen kenntlich zu machen. Sie sollten tunlichst vermieden werden, wenn es nicht (ausnahmsweise) um die genaue Formulierung geht, aus der etwas abgeleitet werden soll. Wenn eine Belegstelle die Aussage des Gutachtens nicht genau deckt, ist das in der Fußnote durch einen Zusatz (z. B vgl., ähnlich) kenntlich zu machen.
     

Im Gutachten sind alle gestellten Fragen zu beantworten, aber auch nur diese. Überflüssige Ausführungen sind ebenso schädlich wie fehlerhafte oder fehlende. Allgemeine Vorbemerkungen, Einleitungen oder Schlußbetrachtungen sind überflüssig und damit falsch. Das Gutachten soll zeigen, wie die Lösung der Fallfrage erarbeitet wird. Nach Benennung der zu prüfenden Anspruchsgrundlage (Wer, von wem, was, woraus) führt es durch die Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs zur Rechtsfolge der geprüften Anspruchsgrundlage. Soweit der Sachverhalt mehrere Deutungen zuläßt, ist er an der Stelle des Gutachtens, an der es auf den genauen Inhalt ankommt, auszulegen. Wo Rechtsfragen unterschiedlich beantwortet werden, ist das darzustellen. Kommen die unterschiedlichen Auffassungen für den konkreten Fall zum gleichen Ergebnis, ist das fallbezogen klarzustellen. Der Streit muß dann nicht entschieden werden. Führen die unterschiedlichen Meinungen im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, muß der Streit begründet unter Abwägung aller bekannter und möglichst zusätzlicher eigener Argumente entschieden werden. Dies sind die Stellen, die zur Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum führen. Hier ist die Arbeit zu vertiefen. Wer sich einfach einer "h.M." anschließt, genügt den Anforderungen keinesfalls. Unproblematisches ist nicht breitzutreten.
 
 

Weiterführende Literatur (Auswahl):

 

Rollmann JuS 1988, 42 ff           Die juristische Hausarbeit

Dietrich Jura 1998, 142 ff           Die Formalien der juristischen Hausarbeit.

Jaroschek JABl 1997, 313 ff      Praktische Hinweise zur Erstellung von juristischen  Hausarbeiten

Jahn JABl 2002, 481                 Norm und Form - Die äußere Gestalt der juristischen Hausarbeit