Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"

von Cajetan von Aretin

Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erb­falls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stel­lung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwal­tung am Ende der Monarchie.

König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Hein­rich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanz­minister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ be­stimmten bis 1918 die Erbregelung. 

Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuer­pflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.

Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, ver­suchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßim­mobilien zu knüpfen.

Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemüh­ten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonder­rechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Ge­rade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermu­tete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungs­defekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfas­sung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übri­gen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.

Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürsten­abfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rah­men der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstim­migkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthül­lung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die bei­den Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.

Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die könig­liche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfas­sungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungs­versäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung sei­ner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.

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