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Allgemeine Lizenzbedingungen des Leibniz-Rechenzentrums zum Software-Bezug

Das Leibniz-Rechenzentrum bietet die Möglichkeit, zahlreiche Software-Produkte zu günstigen Konditionen über das Leibniz-Rechenzentrum zu beziehen.
Es handelt sich dabei üblicherweise um Vollprodukte, wie sie auch im Fachhandel zu beziehen sind. Die günstigen Konditionen gehen also nicht mit Funktionseinschränkungen einher. Allerdings ist die Nutzung der Software an die nachfolgenden Lizenzbedingungen gebunden:

  1. Die Nutzung der über das Leibniz-Rechenzentrum erhältlichen Software setzt den ordnungsgemäßen Bezug einer entsprechenden Anzahl von Lizenzen voraus.
     
  2. Es werden die beim Leibniz-Rechenzentrum bezogenen Lizenzen übernommen. Übernehmender bzw. Endlizenznehmer ist stets die beziehende Einrichtung (Lehrstuhl, Institut, o.ä.), es sei denn, die Übernahme von Lizenzen durch Privatpersonen ist durch den Lizenzgeber der jeweiligen Software zugelassen und wird beim Bezug entsprechend kenntlich gemacht.
     
  3. Die aus einem Bezug von Software erwachsenden Kosten trägt der Endlizenznehmer (z.B. Lizenzgebühren, Materialkosten, Versandkosten).
     
  4. Handelt es sich bei der Übernahme von Lizenzen um einen Lizenzerwerb, wird der Endlizenznehmer Eigentümer der übernommenen Lizenzen, allerdings erst nach vollständiger Bezahlung aller Kosten. Handelt es sich bei der Übernahme von Lizenzen um eine befristete Überlassung von Lizenzen, wird der Endlizenznehmer nicht Eigentümer der übernommenen Lizenzen, sondern darf die Software nur für den jeweils spezifizierten Überlasssungszeitraum nutzen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist er verpflichtet, auch ohne vorherige Aufforderung durch das Leibniz-Rechenzentrum sämtliche Kopien der Software zu vernichten und die Nutzung der Software einzustellen.
     
  5. Die vom Leibniz-Rechenzentrum veröffentlichten Preislisten dienen der Information der Benutzer. Die darin aufgeführten Preise gelten vorbehaltlich Preisänderungen und Irrtum.
     
  6. Das Leibniz-Rechenzentrum kann zur Abwicklung der beim Lizenzbezug anfallenden Aufgaben (z.B. Versand von Datenträgern oder Dokumentation, Rechnungstellung) Dritte einschalten und mit der Durchführung dieser Aufgaben betrauen.
     
  7. Mit dem ordnungsgemäßen Bezug von Lizenzen erhält der Endlizenznehmer folgende Rechte:
    1. Gleichzeitige Verwendung der Software-Kopien im Rahmen der Lizenzbestimmungen des Lizenzgebers, entsprechend dem festgelegten Umfang, innerhalb der übernehmenden Einrichtung, d.h. es dürfen nicht mehr Software-Kopien gleichzeitig im Einsatz sein, als Lizenzen bezogen wurden.
    2. Erstellung von Sicherungs- und Archivierungskopien der Software soweit dies für die berechtigte Benutzung der Software erforderlich ist.
    3. Einsatz der Software für Zwecke der Bezugsberechtigten analog den Bedingungen der "Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme des Leibniz-Rechenzentrums der Bayerischen Akademie der Wissenschaften"; eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
       
  8. Der Endlizenznehmer ist analog den Bedingungen der "Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme des Leibniz-Rechenzentrums der Bayerischen Akademie der Wissenschaften" zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen wie Urheberrechtsschutz und Copyright verpflichtet. Insbesondere ist der Endlizenznehmer nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers die Software oder Kopien hiervon zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen oder anderweitig zu übertragen. Der Endlizenznehmer ist des weiteren nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, nachzuahmen oder von der Software abgeleitete Produkte herzustellen.
     
  9. Der Endlizenznehmer ist verpflichtet, den Einsatz der Software zu überwachen. Mit entsprechenden Erklärungen der Studenten respektive dienstvertraglichen Regelungen für Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung der Lizenzbedingungen - soweit solche beim Endlizenznehmer existieren - erfüllt der Endlizenznehmer seine diesbezügliche Verpflichtung.
     
  10. Der Endlizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen des Lizenzgebers. Widersprechen einzelne der hier aufgeführten Regeln den Bedingungen des Lizenzgebers, so gelten die Lizenzgeberbedingungen.
     
  11. Kommen Endlizenznehmer den mit einer Lizenzbeschaffung eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, behält sich das Leibniz-Rechenzentrum unbeschadet von Schadensersatzansprüchen vor, den Endlizenznehmer vom weiteren Bezug von Software über das Leibniz-Rechenzentrum auszuschließen.
     
  12. Ein Verstoß eines Endlizenznehmers gegen die hier aufgeführten Bedingungen kann unbeschadet von Schadensersatzansprüchen und juristischen Schritten des Lizenzgebers für den Endlizenznehmer zum ersatzlosen Lizenzverlust und zum Ausschluß vom Bezug von Software über das Leibniz-Rechenzentrum führen.
     
  13. Das LRZ übernimmt keine Garantie für die Produkte, deren Verfügbarkeit, Beziehbarkeit und deren Verwendbarkeit für vom Endlizenznehmer vorgesehene Zwecke. Das LRZ übernimmt keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden aus dem Erwerb und Einsatz der Produkte. Gerichtsstand für alle aus dem Bezug von Software über das LRZ entstehenden Streitigkeiten ist München.